Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arnold NextG GmbH
A. Allgemeine Leistungsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „diese AGB“) der Arnold NextG GmbH (nachfolgend: „Arnold“, „wir“, „uns“) gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB sind, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber Kunden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.2.Diese AGB gelten für sämtliche Verträge mit dem Kunden über Lieferungen und Leistungen, insbesondere die
- Lieferung von Waren (nachfolgend „Produkte“ genannt), insbesondere: elektronische Steuerungssysteme für Fahrzeuge, z. B. Drive-by-Wire Systeme, ergänzende elektronische Komponenten und Teilsysteme sowie mit elektronischen Steuerungssystemen umgerüstete Fahrzeuge (inklusive Plattformen, Prototypen, Versuchsträger), vgl. hierzu unten B.
- Erbringung von Werkleistungen, z. B. Umrüstung von Fahrzeugen (inklusive Plattformen, Prototypen, Versuchsträger), insbesondere die Installation und Inbetriebnahme elektronischer Steuerungssysteme, z. B. Drive-by-Wire Systeme, Installation ergänzender elektronischer Komponenten und Teilsysteme, Wartungen und Reparaturen an umgerüsteten Fahrzeugen und an Komponenten elektronischer Systeme, vgl. hierzu unten C.
- Erbringung sonstiger Dienstleistungen, z. B. Produktschulungen, Installations- und Wartungsschulungen zu Produkten, vgl. unten D.
Diese AGB gelten für sämtliche Bestellungen des Kunden. Für sämtliche der vorstehenden und im Besonderen Teil dieser AGB (B. – D.) geregelten Leistungsarten gelten die unter dieser Ziff. A geregelten allgemeinen Leistungsbedingungen vollumfänglich.
1.3. Diese AGB gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
1.4. Frühere getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch diese AGB aufgehoben.
1.5. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen AGB für Unternehmer-Kunden, soweit diese AGB gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen AGB Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
1.6. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser AGB.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.
2.2. An einen infolge unseres Angebots von dem Kunden erteilten Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns in Textform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.
3. Umfang der Lieferung oder Leistung, Liefer-/Leistungsfristen
3.1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser (ggf. auf Basis eines Pflichtenhefts des Kunden erstelltes) Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürften unserer Bestätigung in Textform. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
3.2. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
3.3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
3.4. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und sonstige von uns zu erbringende Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
3.5. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
3.6. Ist vereinbart, dass der Kunde Vorauskasse leistet, kann die Lieferung oder Erbringung der Leistung erst nach vollständigem Eingang der Vergütung bei uns erfolgen.
3.7. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere durch Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
3.8. Sofern wir für unsere Leistungserbringung ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben (d.h. wir haben vor Abschluss des Vertrages mit dem Kunden die dafür benötigten Liefergegenstände von unseren Lieferanten bestellt), stehen vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten/Subunternehmer mit den Lieferungen und Leistungen, die wir für die Ausführung benötigen. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine solche richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung/Leistungserbringung nicht erfolgen, geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt von dem jeweils geschlossenen Vertrag berechtigt. Wir werden den Kunden unverzüglich über derartige Leistungshindernisse informieren und etwaig bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
3.9. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen.
4. Preise, Kosten
4.1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, bei Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden, die ihren Geschäftssitz innerhalb Deutschlands haben, stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020), im Übrigen bei Lieferungen und Leistungen an sonstige andere Kunden mit Geschäftssitz außerhalb Deutschlands stets FCA (Incoterms 2020). Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
4.2. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Ausführung der Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.
5.2. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird der vereinbarte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ratenzahlungstermine erstreckt, mindestens in Höhe einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug ist.
5.3. Bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung oder unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine Stundensätze ausgewiesen sind.
5.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.
5.5. Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung oder Leistung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung oder Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen oder Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.
5.6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
5.7. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Etwaige anfallende Kosten, die bei der Zahlung durch Wechsel oder Akzepte anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
5.8. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.9. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.
6. Allgemeine Haftung
6.1. Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:
6.1.1. für Schäden, die auf
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen sind.
6.1.2. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Kardinalpflichten im Sinne der vorstehenden Ziff. 6.1.1 und 6.1.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
6.1.3. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
6.2. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.3. Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.4. Schadensersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 6 unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
6.5. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen uns und dem Kunden Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Haftungsbeschränkungen (sowie die in den jeweiligen besonderen Leistungsbedingungen vorgesehenen Gewährleistungsbeschränkungen) auch gegenüber den Dritten.
6.6. Rechte des Kunden nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:
6.6.1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.
6.6.2. Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gemäß § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Fristen gelten auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.
6.6.3. Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.
6.7.Ansprüche nach § 327u BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
7. Geheimhaltung
Sofern mit dem Kunden im Einzelfall nicht eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gelten die folgenden Regelungen:
7.1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrags bestehen.
7.2. Die Verpflichtungen nach Ziff. 7.1 gelten ebenfalls für Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziff. 1 GeschGehG.
7.3. Der Kunde verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziff. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen mit den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, das der Kunde für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet.
7.4. Ausgenommen hiervon sind diejenigen vertraulichen Informationen,
- die dem Kunden bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,
- welche der Kunde unabhängig entwickelt hat,
- die ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden oder
- die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind
Im letztgenannten Fall hat der Kunde uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Beruft sich der Kunde auf eine der vorstehenden Ausnahmen, so trifft ihn insoweit die Beweislast. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1 GeschGehG („Reverse Engineering“) zu erlangen, sofern das Produkt oder der Gegenstand nicht öffentlich verfügbar gemacht wurde oder zwingende gesetzliche Regelungen ein solches Reverse Engineering zulassen.
8. Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, salvatorische Klausel, anwendbares Recht
8.1. Der Kunde hat uns unmittelbar bei Vertragsschluss die ihm von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Der Kunde hat uns zudem jederzeit über Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu informieren. Sollte uns aufgrund einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Meldung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden ein Schaden entstehen, insbesondere aufgrund eines daraus folgenden Entfalls der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 4 Ziff. 1 lit. b), 6a UStG, so ist uns der Kunde zum Ersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem unter diesen AGB geschlossenen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Pfronstetten-Aichelau, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
8.3. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der EU/des EWR oder verlegt der Kunde seinen Gerichtsstand von innerhalb der EU/des EWR nach außerhalb der EU/des EWR, gilt statt Ziff. 8.2 folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit unter diesen AGB zustande gekommenen Verträgen oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Stuttgart. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
8.4. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
8.5. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
8.6. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
B. Besondere Bedingungen für die Lieferung unserer Waren (Verkauf)
1. Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen für die Lieferung unserer Waren (Verkauf) gelten für sämtliche Verträge mit dem Kunden, die den Verkauf und die Lieferung eines oder mehrere unserer Produkte (nachfolgend auch: „Kaufgegenstand“, „Ware“ oder „Sache“) zum Gegenstand haben und finden ergänzend zu den unter Ziff. A geregelten Allgemeinen Leistungsbedingungen Anwendung.
Wir schulden im Rahmen dieser Verträge die Übertragung des Eigentums und die Überlassung des Kaufgegenstands.
2. Besondere Bestimmungen zum Umfang der Lieferung
2.1. Unsere Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie den vereinbarten Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Verwendung sowie den Vereinbarungen im Hinblick auf etwaiges Zubehör oder etwaige Anleitungen entsprechen.
2.2. Wir sind im Verhältnis zu unserem Kunden nicht verpflichtet, Aktualisierungen im Sinne des § 327f BGB bereitzustellen oder hierüber zu informieren.
3. Gefahrübergang, Versandkosten
Die Lieferung der Ware erfolgt bei Lieferungen an Kunden, die ihren Geschäftssitz innerhalb Deutschlands haben, stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020), im Übrigen bei Lieferungen an sonstige andere Kunden mit Geschäftssitz außerhalb Deutschlands stets FCA (Incoterms 2020).
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.
4.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
4.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritt; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
4.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die vorstehend genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
4.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
4.5. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4.6. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z. B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.
5. Gewährleistung und allgemeine Haftung
5.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB; für solche Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.2. Zur Bestimmung der Mangelfreiheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht eine abgeschlossene Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB an die Sache vor.
5.3. Eine vorausgesetzte Verwendung der Sache im Sinne des § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB setzt eine umfassende Information des Kunden über den von ihm geplanten Verwendungszweck vor Vertragsschluss, sowie unsere in dieser Kenntnis in Textform erklärte Zustimmung voraus.
5.4. Die von uns gelieferte Sache genügt den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit im Hinblick auf die Haltbarkeit der Sache nach § 434 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 BGB, wenn die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit hat, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.
5.5. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringende Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
5.5.1.Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.5.2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5.5.3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, eine Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde uns die mangelhafte Sache sowie gezogene Nutzung Zug um Zug nach §§ 346 bis 348 BGB zurückgewährt. Eine Pflicht zur Rücknahme der ersetzten Sache besteht nicht.
5.5.4. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
5.5.5. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, nachdem der Mangel offenbar wurde, sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
5.5.6. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, sofern er uns zuvor Gelegenheit zur eigenen Vornahme dieser Handlungen binnen angemessener Frist gegeben hat.
5.5.7. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
5.5.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
5.6. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (Definition vgl. o. Ziff. A.8.4) gilt zusätzlich Folgendes:
Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
5.7. Unsere allgemeine Haftung bestimmt sich nach Ziff. A.6.
C. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen
1. Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen gelten für sämtliche Werkverträge mit dem Kunden über die Umrüstung von Fahrzeugen (inklusive Plattformen, Prototypen, Versuchsträger), insbesondere die Installation und Inbetriebnahme elektronischer Steuerungssysteme, z. B. Drive-by-Wire Systeme, Installation ergänzender elektronischer Komponenten und Teilsysteme, Wartungen und Reparaturen an umgerüsteten Fahrzeugen und an Komponenten elektronischer Systeme.
Gegenstand einer Werkleistung kann auch die Anpassung der in unseren Produkten enthaltenen Software an auftragsgemäße besondere Wünsche des Kunden sein. Auftragsgemäß können auch Anpassungen der Hardware erforderlich sein. Die insoweit erstellten Werke unterliegen ebenfalls diesen besonderen Bedingungen zur Erbringung von Werkleistungen.
Die besonderen Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen gelten ergänzend zu unseren ebenfalls anwendbaren Allgemeinen Leistungsbedingungen unter Ziffer A.
2. Besondere Bestimmungen zum Umfang unserer Leistung
Im Rahmen der Herstellung des laut Auftrag geschuldeten Werks sind wir berechtigt, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
3. Erweitertes Pfandrecht
3.1. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu.
3.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
4. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile oder Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
5. Änderungen während der Durchführung / Change Request Management
5.1. Wir können – auf Wunsch des Kunden oder auf eigenen Wunsch – mit dem Kunden Änderungen der Arbeiten vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.
5.2. Erzielen wir mit dem Kunden kein Einvernehmen über die von uns oder dem Kunden verlangten Änderungen, gilt Folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber schriftlich zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens in Textform mitteilen, ob
- das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird
- das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z. B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt.
- die Prüfung des Änderungsverlangens auf die Realisierbarkeit umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt.
- das Änderungsverlangen abgelehnt wird.
Soweit wir auf das Änderungsverlangen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt.
Wir beachten bei Ausführung der Leistung die allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
6. Mitwirkungspflichten
6.1. Der Kunde wird – soweit dies nach der Art der zu erbringenden Werkleistung erforderlich ist – bei der Entwicklung und Erstellung der Werkleistung im notwendigen Umfang mitwirken, sowie die von ihm aufgrund gesetzlicher oder betrieblicher Bestimmungen einzuhaltenden Anforderungen uns rechtzeitig mitteilen. Soweit Arbeiten nicht in den Räumlichkeiten von uns durchgeführt werden können, wird der Kunde uns bzw. unseren Mitarbeitern für die Dauer der Arbeiten die erforderlichen Arbeitsmittel (wie z. B. geeignete Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, Bildschirme, Tools zur Dokumentation, usw.) Strom und Telekommunikationsleitungen auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
6.2. Die Mitwirkungspflicht umfasst ebenso die Zurverfügungstellung der beim Kunden vorhandenen auftragsbezogenen Informationen, Systeme und sonstigen Gegenstände (z. B. Dbc-files / K-Matrix / 3D Modelle etc.)
6.3. Etwaige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus einem ggf. zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Projektzeitplan.
7. Abnahme
Das Werk wird nach Fertigstellung übergeben. Sofern eine Übergabe nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, erfolgt eine Anzeige der Fertigstellung. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist – nach Anzeige der Fertigstellung, wird das Werk abgenommen. Der Kunde wird das fertiggestellte Werk, innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach Art des Werkes ausgeschlossen ist – nach Fertigstellung, abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass das Werk fertiggestellt ist. Das Werk, gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich oder mittels Textform als E-Mail an folgende Adresse: info(at)arnoldnextg.de erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Mitteilung der Fertigstellung des Werkes, hinweisen. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
8. Gewährleistung
8.1. Wir gewährleisten, dass die zu erbringenden Leistungen nicht mit Sachmängeln behaftet sind, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel. Unerhebliche Mängel wird der Kunde uns anzeigen; diese werden von uns im Rahmen der nächsten Instandsetzungsmaßnahme beseitigt.
8.2. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringende Leistung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
- Weist das von uns herzustellende Werk Mängel auf, dürfen wir wählen, ob wir Nacherfüllung in Form der Behebung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der Herstellung eines mangelfreien Werks (Nachlieferung) erbringen. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
- Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen.
- Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf einem marktüblichen Datenträger bzw. online per Fernwartung oder als Download von einer Homepage bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
Für den Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines Mangels der von uns erbrachten Werkleistung gilt Folgendes: Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung bei Software, insbesondere ohne Eingriff in den Quellcode.
Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.
8.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt, generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
8.4. Unsere allgemeine Haftung bestimmt sich nach Ziff. A.6.
9. Rechte an Ergebnissen
9.1. Sämtliche Rechte an von uns vorgenommenen Softwareanpassungen und sonstigen Leistungs- und Arbeitsergebnissen aus Werkleistungen stehen ausschließlich uns zu. Die Anpassungen und sonstigen Leistungs- und Arbeitsergebnisse können nach unserem freien Ermessen auch anderen Kunden im Rahmen anderer Aufträge zur Verfügung gestellt werden.
9.2. Dem Kunden wird mit Bezahlung der vollständigen Vergütung lediglich das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare Recht eingeräumt, die angepasste Software und Hardware im auftragsgemäß hergestellten und gelieferten Produkt zu nutzen.
9.3. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem jeweiligen Werk werden dem Kunden nicht eingeräumt.
D. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Schulungsleistungen
1. Geltungsbereich
Diese besonderen Bedingungen für die Erbringung von Schulungsleistungen gelten für sämtliche Verträge über die Durchführung von Schulungen (z. B. Produktschulungen, Installations- und Wartungsschulungen). Diese besonderen Bedingungen für die Erbringung von Schulungsleistungen gelten ergänzen zu den Allgemeinen Leistungsbedingungen unter Ziff. A.
2. Leistungsort
2.1. Die Schulungen werden, soweit nichts anderes im Auftrag vereinbart ist, vor Ort bei dem jeweiligen Kunden durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Räume sowie Präsentationstechnik zur Durchführung der Schulung zur Verfügung zu stellen
2.2. Sollte im Auftrag vereinbart sein, dass die Schulungen in unseren Räumlichkeiten stattfinden, finden die Schulungen in unserem Betrieb in D-72539 Pfronstetten-Aichelau statt.
2.3. Spesen und Reisekosten unserer Referenten sind i.d.R. im auftragsgemäß vereinbarten Gesamtpreis enthalten. Sofern im Auftrag die gesonderte Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten vereinbart ist, erfolgt die Vergütung durch den Kunden gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sollten dort keine Sätze aufgeführt sein, entnehmen Sie die aktuell gültigen Sätze bitte unserer jeweils aktuellen Preisliste.
3. Umfang der Schulung
Die Schulung erfasst, je nach Art der Schulung, die Vermittlung der technischen Grundlagen der Produkte sowie die Vermittlung von Kenntnissen zu deren Installation, Wartung und Reparatur. Der konkrete Schulungsinhalt richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag.
4. Teilnehmer an einer Schulung
4.1. An einer Schulung können maximal die nach auftragsgemäßer Vereinbarung festgelegten Personen bzw. eine dort festgelegte maximale Anzahl an Personen, ohne Einrechnung der Schulungspersonen, teilnehmen.
4.2. Eine Schulung erfolgt nur gegenüber dem Kunden und Mitarbeitern des Kunden. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine dem Schulungsinhalt entsprechende technische Qualifikation des Teilnehmers. Die Teilnahme von externen Personen an einer Schulung ist nur nach vorausgehender schriftlicher Vereinbarung des Kunden mit uns möglich.
5. Kündigung, Verlegung einer Schulung
5.1. Ein Vertrag über die Durchführung einer Schulung kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
5.2. Wir stellen für die Schulung den im Auftrag genannten Referenten aus unserem Unternehmen oder einen von uns beauftragten externen Referenden. Sollte ein Referent aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu dem vereinbarten Schulungstermin ausfallen, sind wir berechtigt, einen geeigneten Ersatzreferenten aus unserem Unternehmen oder einen anderen geeigneten externen Ersatzreferenten zu benennen oder den Schulungstermin in Abstimmung mit dem Kunden auf einen Ausweichtermin zu verlegen.